Meldepflicht zum Transparenzregister


 

 

Bereits 2017 wurde das elektronische geführte Transparenzregister, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eingeführt.

Dabei werden im Transparenzregister die sog. wirtschaftlich Berechtigten u. a. von juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, sog. Rechtseinheiten eingetragen,um deren Eigentums- und Kontrollstrukturen nachvollziehbar zu machen.

 

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetztes (GwG) im Jahre 2021 entfällt die Mitteilungsfiktion und das Transparenzregister wird zu einem Vollregister, worduch Rechtseinheiten zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet und die Angaben auf den aktuellen Stand zu halten sind.

 

Das Unterlassen der Meldung oder die Angabe von falschen Informationen ist dabei bußgeldbewährt.

 

Wir übernehmen Ihre Meldung zum Transparenzregister!

Hierzu können Sie sich das Auftragsformular herunterladen, ausfüllen und unterschreiben an uns per E-Mail zurücksenden.

 

Wer unterliegt der Meldepflicht?

Auf Grund der Änderung des GwG sind seit dem 01. Augusut 2021 Handels- und Personengesellschaften verpflichtet, sich und ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden.

Von der Mitteilungspflicht sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgenommen.

 

Der Meldepflicht unterliegen:

 

Rechtseinheiten gem. §20 GwG:
– juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, e.V.)
– eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, OHG)

 

Rechtseinheiten gem. §21 GwG:
– Trusts
– nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
– Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen
– wirtschaftlich Berechtigte der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten (natürliche Personen, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Bei Stiftungen sind regelmäßig Einzelfallprüfungen über die Benennung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlich)

 

 

Welche Fristen gelten zur Meldung?

Die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten sind für Rechtseinheiten,

 

1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,

 

2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,

 

3. in allen anderen Föllen bis spätestens zum 31. Dezmeber 2022

 

vorzunehmen.

 

 

 

Was ist an das Transparenzregister zu melden?

An das Transparenzregister sind, gem. § 19 GwG, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen und auf den aktuellen Stand zu halten.

Dabei sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitzuteilen.

 

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtseinheit im Sinne des GwG gelten alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. durch ein Widerspruchs-/Vetorecht oder als Komplementär)

Werden die Anteile, Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer anderen Rechtseinheit gehalten bzw. ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter, der der diese beherrscht, also Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50% hält.

 

 

Sollte nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vorliegen, kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden können, gilt gem. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand), sog. fiktive wirtschaftlich Berechtigte. In diesem Fall sind sämtliche gesetzliche Vertreter mitzuteilen.

 

Sollten Sie Beratung bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten Ihres Unternehmens bedürfen. Setzten Sie sich mit uns in Kontakt.

Hierfür fallen Beratungsgebühren an, welche minutengenau berechnet werden, damit Sie nur das Zahlen, was Sie in Anspruch nehmen.

 

 

Weitere Informationen können SIe auch den FAQs des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister entnehmen.